Kleinunternehmer Steuern

Überblick über alle Steuerpflichten für Kleinunternehmer.

Kleinunternehmer Wissen

Die Basics und Definitionen für alle Kleinunternehmer erklärt.

§19 UStG: Kleinunternehmerregelung

Umsatzgrenzen und gesetzliche Vorschriften auf einen Blick.

Wer ist Kleinunternehmer?

Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer zu berechnen und auszuweisen, wie im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist. Grundlage dafür ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von 17.500 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im aktuellen Jahr. Kleinunternehmen können kleine sowie mittelgroße Unternehmen sein. Laut EU-Klassifizierung richtet sich die Definition von Kleinunternehmen auch nach der Mitarbeiterzahl. Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Mitarbeiter, kleine Unternehmen weniger als 50 und mittlere Unternehmen weniger als 250.

Als Kleinunternehmer profitierst du von vereinfachten Regelungen, die den bürokratischen Aufwand verringern. Mit den entsprechenden Voraussetzungen gilt für Kleinunternehmer § 19 Umsatzsteuergesetz. Das bedeutet für Unternehmer mit geringen Umsätzen eine deutliche Erleichterung.

Wann ist man Kleinunternehmer?

Die ausführliche Definition gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz besagt, dass der Vorjahresumsatz von Kleinunternehmern maximal 17.500 Euro betragen darf und im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 Euro eingehalten wird. Das Finanzamt muss diese Einstufung anerkennen, anschließend giltst du als Kleinunternehmer und kannst auf Umsatzsteuer und Vorsteuer verzichten. Dadurch, dass das Umsatzsteuerrecht in diesem Fall nicht greift, ersparst du dir viel bürokratischen Aufwand.

Der Antrag auf die Kleinunternehmerregelung ist nicht nur für dich ein Vorteil. Auch die Finanzbehörden profitieren von dem vereinfachten Verwaltungsaufwand. Damit passt sich diese Regelung an das verhältnismäßig geringe Steueraufkommen an.

Vor- und Nachteile für Kleinunternehmer

Mit dem Status als Kleinunternehmer kannst du einfache Rechnungen schreiben, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn du vorwiegend Privatkunden betreuen, die auf den Vorsteuerabzug keinen Wert legen. Ihre Leistung ist im Vergleich zur Konkurrenz entsprechend günstiger.

Dadurch, dass bei der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer entfällt, ist außerdem keine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich. Damit reduziert sich dein Zeitaufwand.

 

Als Nachteil ist aufzuführen, dass du bei Eingangsrechnungen anderer Firmen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hast. Wenn du die Vorsteuererstattung aus den Eingangsrechnungen höher einschätzt als die Umsatzsteuerzahlungen aus deinen eigenen Rechnungen ist die Kleinunternehmerregelung nicht empfehlenswert. Das kann passieren, wenn du hohe Investitionen einplanst.

Beispiele für Kleinunternehmer-Rechtsformen

Grundsätzlich hast du als Kleinunternehmer keine spezielle Rechtsform und kannst dich zwischen den folgenden Möglichkeiten entscheiden:

    • natürliche Personen wie Einzelunternehmer oder Freiberufler,
    • Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG,
    • juristische Personen wie GmbH, UG oder AG.

Kleinunternehmer werden im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer betrachtet und fallen damit unter § 2 UStG, allerdings bietet dir § 19 eine Vereinfachung. Wenn du in Deutschland eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübst, sei es haupt- oder nebenberuflich, dann bist du bis zum Erreichen der Grenzwerte ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer.

Abgrenzung zum Kleingewerbe

Kleinunternehmer üben nicht zwingend ein Kleingewerbe aus. Wenn du ein Gewerbe betreibst, kannst du durch die Einhaltung der Umsatzgrenzen als Kleinunternehmer agieren. Die eigentliche Unterscheidung bezieht sich jedoch darauf, dass die Kleingewerbetreibenden keine Kaufleute sind.

Kleingewerbe Erklärung & Definition

Das Kleingewerbe hat seinen Ursprung im Handels- und Gewerberecht. Für einen Gewerbebetrieb kann aufgrund der Art und des Arbeitsumfangs ein kaufmännisch eingerichteter Betrieb unnötig sein, wie in § 1 Absatz 2 HGB festgelegt ist. Für Kleingewerbetreibende heißt das, dass sie die komplizierten Richtlinien des HGB nicht berücksichtigen müssen. Stattdessen greifen die Regelungen des BGB, der Gewerbeordnung und die üblichen Steuer- und Sozialgesetze.

Gewerbetreibender Kleinunternehmer

Kleingewerbetreibende sind Kleinunternehmer mit einem Gewerbetrieb, die unter den Jahresumsatzgrenzen bleiben. Es gibt außerdem Kleinunternehmer, die nicht gewerblich tätig sind und damit auch nicht als gewerbetreibende Kleinunternehmer bezeichnet werden. Hierzu zählen beispielsweise Freiberufler und andere Selbstständige.

Kleinunternehmerregelung

In § 19 UStG ist die Kleinunternehmerregelung festgelegt, eine Vereinfachungsregelung für das Umsatzsteuerrecht. Als Unternehmer mit kleinen Umsätzen hast du die Möglichkeit, eine ähnlich einfache Behandlung wie Nichtunternehmer auszuwählen. Dennoch bleibt das Umsatzsteuergesetz bestehen, allerdings ohne dass die Finanzbehörden diese Steuer erheben (siehe § 218 ff. AO). Du kannst als Kleinunternehmer auf die Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer verzichten, womit gleichzeitig der Vorsteuerabzug entfällt.

Unterschied zur Regelbesteuerung

Gemäß der Regelbesteuerung hast du bei Eingangsrechnungen Anspruch auf Vorsteuerabzug und musst im Gegenzug Umsatzsteuer berechnen und abführen. Diese Regelbesteuerung gilt, wenn deine Umsätze im vorigen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro überstiegen haben. Im laufenden Jahr ist du automatisch steuerpflichtig, was bedeutet, dass du Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt zahlen musst.

Falls die Umsatzgrenze im Vorjahr noch eingehalten wurde, gilt nicht unbedingt die Regelbesteuerung. Entscheidend sind die voraussichtlichen Umsätze: Erst wenn diese voraussichtlich die 50.000-Euro-Marke übersteigen werden, tritt die Regelbesteuerung für das laufende Kalenderjahr in Kraft.

Wenn der tatsächliche Umsatz trotz einer anderen Prognose höher ist als 50.000 Euro, sind keine Umsatzsteuernachzahlungen nötig. Hier gilt die Regelbesteuerung erst im folgenden Kalenderjahr.

Bürokratische Entlastung

Der hauptsächliche Vorteil der Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf die Vereinfachung für die Unternehmer selbst sowie auf die Entlastung der Bürokratie. Vor allem für Unternehmensgründer ist dadurch ein einfacher Start möglich, zudem konnte viel Geld eingespart werden.

Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz bietet den kleinen und mittelständischen Unternehmen noch mehr Entlastung. Als Kleinunternehmer bist du nicht mehr zur doppelten Buchführung verpflichtet, sondern es ist nur noch eine Einnahmeüberschussrechnung für das Finanzamt nötig. Zudem ersparst du dir die Berechnung der Umsatzsteuer und die Umsatzsteuervoranmeldung.

Eine Beispielrechnung:

Ein Existenzgründer nimmt seine selbstständige Tätigkeit zum 1.10. eines Jahres auf und schätzt seinen monatlichen Umsatz auf rund 1.400 Euro Umsatzsteuer. Auf die verbleibenden drei Monate im Jahr gerechnet ergibt das etwa 4.200 Euro. In zwölf Monaten wären das 16.800 Euro – weniger als der Grenzwert von 17.500 Euro. Für das Gründungsjahr greift also die Kleinunternehmerregelung, im zweiten Jahr wird dann der tatsächlich erwirtschaftete Umsatz des Vorjahres für die Berechnung herangezogen.

Kleinunternehmerprivileg

Das Kleinunternehmerprivileg gemäß § 19 UStG entlässt Kleinunternehmer aus den komplexen Verpflichtungen, die durch die Umsatzsteuererhebung entstehen. Damit haben Firmengründer einen leichteren Start und einen geringeren Aufwand. Um von diesem Privileg zu profitieren, solltest du schon vor der Existenzgründung dein Unternehmen genau planen.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Bei der Existenzgründung ist eine Meldung beim Finanzamt erforderlich. Dafür benötigst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den du bei der Anmeldung deines Gewerbes vom zuständigen Gewerbeamt erhältst. Wenn du als Freiberufler tätig werden möchtest, erhältst du den Fragebogen direkt beim Finanzamt.

Den Fragebogen für das Finanzamt solltest du sorgfältig ausfüllen, um Missverständnisse zu vermeiden. Denk daran, dass sich einige Eintragungen nur mit erheblichem Aufwand ändern lassen. Die Einreichung sollte zeitnah bei der Finanzbehörde eingehen, damit du rechtzeitig deine Steuernummer erhältst und mit deiner eigentlichen Arbeit beginnen kannst. Gegebenenfalls kannst du dem Fragebogen separate Anlagen beifügen.
Die Abschnitte des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung enthalten die folgenden Punkte:

  • Allgemeine Angaben,
  • Informationen zur gewerblichen, selbstständigen bzw. freiberuflichen oder land-/forstwirtschaftlichen Tätigkeit,
  • Angaben für die Festsetzung der Vorauszahlungen,
  • weitere Angaben zur Gewinnermittlung,
  • Freistellungsbescheinigung,
  • Detailangaben zur Lohnsteueranmeldung und -abführung,
  • umsatzsteuerliche Angaben,
  • Angaben bezüglich der Beteiligung an einer Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft.

Umsatzgrenzen Kleinunternehmerregelung

Damit du die Kleinunternehmerregelung beanspruchen kannst, darfst du im Vorjahr einen Umsatz von nicht mehr als 22.000 Euro haben und im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleiben. Diese Umsatzgrenzen beziehen sich auf die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Umsatz ist nicht gleich Gewinn: Dein unternehmerischer Gewinn fällt im Allgemeinen geringer aus, da du die Ausgaben von den Einnahmen abziehen musst.

Umsatzgrenze schätzen – Anleitung & Tipps

Wenn du deine Existenzgründung planst, ist eine genaue Schätzung der Umsätze schwierig. Wirst du unter der Grenze von 22.000 Euro bleiben oder darüber liegen? Unerwartete Aufträge werden gerade im Gründungsjahr nicht bestraft, dennoch ist eine möglichst gute Prognose sinnvoll, auch für den Businessplan.
Allerdings fordert das Finanzamt einen Nachweis dafür, dass du mit Zusatzeinnahmen nicht rechnen konntest, wenn du eine Schätzung von beispielsweise 14.000 Euro angeben, dann aber 19.000 Euro Umsatz erzielst. Dann verbleibst du für dieses Jahr mit dem Kleinunternehmer-Status und wirst erst im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig. Ohne einen solchen Nachweis musst du rückwirkend Umsatzsteuer zahlen.
Diese Tipps können bei der Einschätzung und Planung helfen:

  • Beantrage die Kleinunternehmerreglung sofort und nicht erst im Folgejahr.
  • Denke bei der Rechnungsstellung daran, auf die Umsatzsteuerbefreiung hinzuweisen.
  • Weise keine Mehrwertsteuer aus.

Die Kleinunternehmerregelung steht nicht nur Existenzgründern zur Verfügung, sondern auch anderen Unternehmern, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß § 19 UStG erfüllt sind.

Umsatzgrenzen Sonderfälle

Für das erste Jahr der Firmengründung existieren Sonderbestimmungen, auf die hier näher eingegangen wird. Diese solltest du genau berücksichtigen, wenn du dich selbstständig machen möchtest.

Wenn deine Prognose unter dieser Grenze liegt, solltest du die Beantragung auf den Kleinunternehmer-Status gleich nach der Gründung in die Wege leiten.

Umsatzgrenzen bei Gründung

Die Berechnung bei einer Firmengründung zum Jahresbeginn ist relativ einfach, da du hier das gesamte Kalenderjahr planen. Dennoch kann es schwierig sein, den Jahresumsatz richtig einzuschätzen.

Wenn du in einem anderen Monat dein Unternehmen gründen, ist eine Berechnung der Umsatzgrenze für das Rumpfjahr erforderlich. Bei diesem Sonderfall gilt es, die Umsätze monatsgenau zu kalkulieren und auf das ganze Jahr hochzurechnen, wobei ein angefangener Monat als ganzer Monat gilt.

 

Beispielfall: Deine Firmengründung startet am 15. August: Im ersten Jahr bist du also in fünf von zwölf Monaten Unternehmer. Das heißt, dass die Umsatzgrenze bei 5/12 von 17.500 Euro liegt, also bei 7.292 Euro.

Wenn deine Prognose unter dieser Grenze liegt, solltest du die Beantragung auf den Kleinunternehmer-Status gleich nach der Gründung in die Wege leiten.

Umsatzsteuerfreie Einnahmen

Auch für Kleinunternehmer gilt die Umsatzsteuerpflicht, allerdings erhebt das Finanzamt im Zuge der Vereinfachung diese Umsatzsteuer nicht. Lediglich die Dienstleistungen und Waren, die wirklich umsatzsteuerfrei sind, werden nicht berücksichtigt. Hierbei geht es um die „Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen“ gemäß § 4 Nr. 11 bis 28 UStG. Dazu gehören unter anderem:

  • ärztliche Heilbehandlungen und Organhandel,
  • Vermietung und Verpachtung,
  • Leistungen von Versicherungs- und Bausparkassenvertretern,
  • allgemein- und berufsbildende Schulangebote (auch von selbstständigen Lehrkräften).

Die Steuerexperten und Finanzbeamten informieren Sie darüber, ob diese Leistungen tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit sind.

Mehrere Unternehmen oder Tätigkeiten

Die Kleinunternehmerregelung ist mit der Person des Unternehmens verknüpft, die Grenze von 17.500 Euro gilt also auch für mehrere Unternehmen, die du nebeneinander betreibst. Bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten musst du also alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusammenrechnen.

Berechnungsgrundlage Kleinunternehmerregelung

Die Berechnungsgrundlage basiert auf § 19 Absatz 3 UStG, der den steuerbaren Umsatz zugrunde legt (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG). Einfuhren aus Drittländern und innergemeinschaftlicher Erwerb zählen damit ebenso wenig zum Umsatz wie steuerfreie Umsätze. Dafür musst du unentgeltliche Abgaben berücksichtigen, beispielsweise Fahrzeugnutzung für private Zwecke.

Der Gesamtumsatz ergibt sich aus den steuerbaren Umsätze, kalkuliert nach Entgelten, abzüglich der steuerfreien Umsätze und Hilfsumsätze. Diesen Wert rechnest du auf den Jahresumsatz hoch.

Anschließend ziehst du die Umsätze von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen ab und addierst bei Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuer. Die Summe ist der Umsatz gemäß § 19 Absatz 1 UStG.

Umsatzgrenzen nicht einhalten: Folgen

Wenn du die maximale Umsatzgrenze für Kleinunternehmer unerwartet überschritten hast und über 17.500 Euro liegst (bzw. bei einem Rumpfjahr über der entsprechend geringeren Grenze), hat das im Normalfall noch keine negativen Folgen für dich, vor allem, wenn du nachweisen kannst, dass die Aufträge nicht vorhersehbar waren.

Typische Beispielfälle:

    • Wider Erwarten haben Sie im Gründungsjahr mehr Einnahmen erzielt, doch Sie behalten den Kleinunternehmer-Status für dieses erste Jahr. Erst im Folgejahr unterliegen Sie der Regelbesteuerung, auch wenn Sie vermuten, diesmal unter der Grenze zu bleiben.
    • Im ersten Jahr als Kleinunternehmer bleiben Sie unter 17.500 Euro Umsatz und rechnen im Folgejahr mit weniger als 50.000 Euro: Die Kleinunternehmerregelung wird fortgesetzt.
    • Im zweiten Jahr nach der Gründung überschreitet Ihr Umsatz die 17.500-Euro-Marke, sodass Sie im dritten Jahr der Regelbesteuerung unterliegen. Eine rückwirkende Berechnung erfolgt nicht.
    • Im zweiten Jahr als Unternehmer liegt Ihr Umsatz weiterhin unter 17.500 Euro und für das dritte Jahr erwarten Sie keine Umsätze über 50.000 Euro: Sie behalten die Kleinunternehmerregelung.

Kleinunternehmer Steuern

Das Umsatzsteuerrecht mit seiner Kleinunternehmerregelung hat keinen direkten Einfluss auf die Gewinnermittlung oder andere Steuerarten. Das heißt, dass für alle umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer die gleichen Steuerrichtlinien gelten wie für andere Unternehmer.

Umsatzsteuer Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind zwar grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit, doch diese wird nicht ausgewiesen und abgeführt. Das heißt, dass keine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung ausgefüllt und abgegeben werden muss. Dennoch verlangen die meisten Finanzämter eine jährliche Umsatzsteuererklärung, die jedoch recht unkompliziert ist. Hier geht es lediglich um Ihre Bestätigung als Kleinunternehmer, dass Sie keine Umsatzsteuer berechnet haben.

§ 19 UStG

In den Rechnungen von Kleinunternehmern darf der Hinweis auf § 19 UStG nicht fehlen. Dieser zeigt an, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Als Grund für die nicht vorhandene Umsatzsteuer dürfen Sie aber nicht den Begriff des Kleinunternehmers verwenden, sondern der Gesetzesparagraf muss aufgeführt werden, beispielsweise in dem Satz:

„Gemäß § 19 UStG erfolgt keine Umsatzsteuerberechnung.“

Keine USt - keine Vorsteuer

Wer keine Umsatzsteuer berechnet, darf auch keine Vorsteuerabzüge geltend machen. Lediglich Endverbraucher müssen Umsatzsteuer bezahlen, doch Unternehmer können sie sich als Vorsteuer erstatten lassen. Das ist jedoch nur für diejenigen Unternehmer möglich, die selbst Umsatzsteuer abführen. Anders ausgedrückt: Die Vorsteuer für Eingangsrechnungen dürfen Sie nur geltend machen, wenn Sie selbst Umsatzsteuer erheben.

Einkommensteuer Kleinunternehmer

Die Einkommensteuer wird auf der Basis des Gewinns berechnet, der sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben ergibt. Das gilt auch im Zusammenhang mit den vereinfachten Steuer- und Buchführungspflichten für Kleinunternehmer. Wichtig ist, dass Sie Ihren Status als Kleinunternehmer in den Steuerformularen entsprechend kennzeichnen, denn das Finanzamt ist nicht zur Korrektur verpflichtet.

Mit der Anlage EÜR –der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ermitteln Sie den Jahresüberschuss, welcher der Einkommensteuer zugrunde gelegt wird. Dazu ist es wichtig, die betriebsrelevanten Ausgaben genau zu belegen.

Freibeträge Einkommensteuer Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer lag der Grundfreibetrag im Jahr 2017 bei 8.820 Euro und erhöhte sich in 2018 auf 9.000 Euro. Dieser Freibetrag für Alleinstehende verdoppelt sich bei Verheirateten. Erst bei einem höheren Einkommen fällt Einkommensteuer an, es sei denn, Sie können über die Steuererklärung eine Rückerstattung beantragen.

Berechnung Einkommensteuer Kleinunternehmer

Der Eingangssteuersatz für die Berechnung der Einkommensteuer beginnt bei 14 % und steigt bei einem höheren Gewinn an.

Beispielrechnung:

Bei einem Einkommen von 10.000 Euro im Jahr 2018 liegt der Gewinn 1.000 Euro über dem Freibetrag und wird mit einem Steuersatz von 15 % belegt.

Entsprechend der Einkommensteuer-Tabelle liegt die Einkommensteuer einschließlich Kirchensteuer bei 162,41 Euro. Das sind rund 1,62 % des Einkommens. Mit steigendem Einkommen erhöht sich der Prozentsatz erheblich.

Gewerbesteuer Kleinunternehmer

Wer muss Gewerbesteuer bezahlen?

Alle Gewerbetreibenden in Deutschland sind gewerbesteuerpflichtig, ob es sich um selbstständige Einzelunternehmen handelt, um einen Gewerbetrieb, eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaften. Nur wenn Sie ein Personenunternehmen betreiben, das sich auf reine Vermögensverwaltung beschränkt, ist Ihr Unternehmen kein Gewerbebetrieb.

Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer

Die Grundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich aus dem Gewinn gemäß Einkommensteuergesetz. Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften haben einen Steuerfreibetrag von 24.500 Euro, der unabhängig von der Kleinunternehmerregelung gilt. Im Allgemeinen erlaubt ein Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro keinen Gewerbeertrag von mehr als 24.500 Euro.

Gewerbesteuersatz & Hebesatz

Der Hebesatz ist ein Berechnungsfaktor, mit dem die deutschen Gemeinden ihre Gemeindesteuern individuell beeinflussen können. Das Gemeindesteuerrecht ermöglicht es, mit dem Hebesatz die Gewerbesteuer zu regulieren. Zu diesem Zweck wird der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert (siehe § 16 GewStG).

Gewerbesteuer Freibetrag

Einzelunternehmern sowie Personnengesellschaften steht ein jährlicher Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro zu. Bis zu diesem Grenzwert sind alle Einkünfte steuerfrei. Für andere Unternehmen liegt der Freibetrag bei 5.000 Euro im Jahr.

Gewerbesteuer berechnen

In § 6 Gewerbesteuergesetz werden die Hinzurechnungen für die Ermittlung der Gewerbesteuer geregelt. Diese Beträge werden auf den Gewinn addiert, um den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dazu zählen beispielsweise Zinsaufwendungen, Mieten und Pachten, Renten sowie Leasingraten. Auch Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern und Lizenzaufwendungen gehören zu den Finanzierungsaufwendungen, von denen 25 % auf den Gewinn gerechnet werden. Eine Freibetragsgrenze von 100.000 Euro schützt kleinen Unternehmen vor zu hohen Gewerbesteuerzahlungen.

Gewerbesteuer berechnen - Beispiel

Dieses Beispiel demonstriert, wie sich der Steuermessbetrag auf der Basis Ihres Einkommens errechnet.

Bei einem Einkommen von 40.000 Euro sind nach Abzug des Gewerbesteuer-Freibetrags von 24.500 Euro noch 15.500 Euro zu versteuern.

Für die Steuerberechnung wird die Steuermesszahl 3,5 % verwendet:

15.500 Euro * 3,5 % = 542,50 Euro

Wie hoch die Gewerbesteuer tatsächlich ist, richtet sich nach dem Hebesatz der zuständigen Kommune, der zwischen 200 und 490 % liegt.

In Hamburg gilt ein Hebesatz von 470 %:

542,50 Euro * 470 % = 2.549,75 Euro.

In diesem Fall beträgt Ihre Gewerbesteuer also 2.549,75 Euro.

Kleinunternehmer Steuererklärung

Für Kleinunternehmer, die nur geringe Umsätze generieren, fällt nur ein kleiner Steueraufwand an. Die Steuererklärung ist relativ einfach, dennoch sollten Sie aufpassen, auf eine sorgfältige Durchführung zu achten. Umsatzsteuer müssen Sie, wie bereits erklärt, nicht ausweisen und ans Finanzamt übermitteln, zudem können Sie sich die Umsatzsteuervoranmeldung mit der Kleinunternehmerregelung ersparen.

Das wichtigste Werkzeug für die Steuerberechnung bei Kleinunternehmen ist die Einnahmen-Überschussrechnung, kurz EÜR. Diese müssen Sie online an die Finanzbehörde übermitteln. Mit dieser Anlage lässt sich der Gewinn ermitteln, wobei die Einnahmen mit den Brutto-Ausgaben verrechnet werden. Im Anschluss erfolgt die Gewinnberechnung und das Finanzamt kümmert sich auf der Basis dieser Zahlen um die Ermittlung der Steuerlast.